Die europäische Initiative für den ländlichen Raum
in der „Energieregion im Lausitzer Seenland“ e.V.

LEADER Logo               Wappen

L- Liason E- Entre A- Action de D- Developement de l`E- Economie R-Ruale

"Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft"

LEADER ist eine Gemeinschaftsinitiative der Europäischen Union zur Stärkung des ländlichen Raumes. Am 23. November 2007 überreichte Landwirtschaftsminister Dr. Woidke die Anerkennung und Bestätigung der „Energieregion im Lausitzer Seenland“ e.V.  als LEADER-Region für den Zeitraum 2007 bis 2013.
Damit können in der vergangenen Förderperiode begonnene Initiativen zur ländlichen Entwicklung kontinuierlich fortgesetzt werden. Mit LEADER stehen finanzielle Mittel bereit, mit denen innovative, nachhaltige Entwicklungsstrategien für ländliche Gebiete unterstützt werden sollen. Angestrebt ist eine regionale Entwicklung, die wirtschaftlich, sozial und ökologisch zugleich ist, die Arbeitsperspektiven bietet, neue Einkommensquellen erschließt und die Lebensqualität auf dem Lande erhöht.

LEADER

- Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung (Teil II G)
- Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG)
  Nr. 1698/2005 (Teil II H)
• Informations-, Bildungs- und Beratungsleistungen,
• Aktionen der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten (Kooperationsmaßnahmen),
• Innovative Vorhaben zur Entwicklung und Verbesserung der betrieblichen Wertschöpfung oder zur
  Verbesserung der Umweltsituation und der Lebensqualität,
• Infrastrukturinvestitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer H.1.3.

Wie wird gefördert?

Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen.

- Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung und Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote
  und Dienstleistungen (Teil II A)
• Bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (überregionale Vereine/Verbände
• Bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)

- Maßnahmen zur Information und Qualifizierung (Vorarbeiten, Erhebungen, Schulungen und Seminare) zur
  Entwicklung des  ländlichen Raumes und zur Verbesserung der Akzeptanz von Natur- und
  Umweltschutzzielen (Teil II B)
• Bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

- Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs-
  und Einkommensmöglichkeiten (Teil II C)
• Bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände)
• Bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)

- Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und der mit der Landwirtschaft
  verbundenen Infrastruktur (Teil II D)
• Bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände und
   Teilnehmergemeinschaften)
• Bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)

- Maßnahmen von überregionaler Bedeutung zur Entwicklung und Gestaltung von ländlichen Räumen mit
  hohem Kultur- und Naturwert und zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des
  Kulturerbes (Teil II E)
• Bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände)
• Bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)

- Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F)
• Bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben
 
- Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG)
  Nr. 1698/2005 (Teil II H)
• Bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände)
• Bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)

Welche Einschränkungen gibt es?

Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:

• Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des
  Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die nach den "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche
  Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen
  in Schwierigkeiten" Probleme haben,
• Landankauf, ausgenommen bei Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F),
• Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
• Kauf von Lebendinventar (Tiere sowie einjährige Pflanzen und deren Anpflanzung),
• Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
• Erwerb von mobiler Fahrzeugtechnik und Transportmittel,
  Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
• Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), nicht inventarisierpflichtigen Gegenständen sowie
  Gebrauchsgütern begrenzten Werts sowie  Ersatzbeschaffungen,
• Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und Ausrüstungsgegenständen,
  Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
• Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von
  Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen
  sowie Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,
• Überregionale Radwege.

Wo ist der Antrag einzureichen?

Die Anträge auf Förderung sind beim zuständigen Regionalmanagement zu stellen (siehe „Kontakt“).

webdesign @ fiwa media